Geschätzte Lesedauer: 2 Minuten

Zahlreiche Mitarbeiter möchten seltener im Büro sein und wünschen sich mehr Freizeit – aber welche Konsequenzen hat das?

Weniger Arbeitszeit, weniger Rechte als Mitarbeiter? Vier Mythen zur Teilzeitarbeit kurz erklärt.

Laut verschiedenen Studien gilt Teilzeitarbeit zwar als Karrierekiller, sie wird aber dennoch immer beliebter bei Arbeitnehmern und jungen Angestellten. Hat man dabei aber einen generellen Anspruch auf Teilzeit und kann jederzeit problemlos zur Vollzeitarbeit zurückkehren? Und was sollte einem als Mitarbeiter zusätzlich immer klar sein, wenn man in Teilzeit arbeiten möchte?

Man braucht die Erlaubnis vom Chef / der Chefin, wenn man Teilzeit arbeiten möchte

Auch wenn es die Regel ist, ein absolutes Muss ist es nicht. Denn unter diesen Bedingungen gibt es einen rechtlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit: Der Arbeitnehmer, der in Teilzeit wechseln möchte, muss mindestens seit sechs Monaten im Unternehmen beschäftigt sein und das Unternehmen, für das man arbeitet, hat mindestens 15 Angestellte. Zudem muss der Teilzeitwunsch mindestens drei Monat vorab per Brief oder E-Mail erklärt worden sein.

Der „Antrag“ auf Teilzeit kann jedoch aus betrieblichen Gründen, was z.B. erhöhtes Arbeitsaufkommen sein könnte, abgelehnt werden. Außerdem kann sich ein Mitarbeitender nicht einfach so nur auf Wunschschichten oder anderen Bedingungen für den Wechsel zur Teilzeittätigkeit beziehen, sondern die Teilzeitregelung gilt dann generell für die gesamte Mitwirkung beim Arbeitgeber.

Man muss bei Teilzeit bleiben und kann nicht zur Vollzeit zurück 

Der Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit gilt nur in diese Richtung, wenn ein Arbeitnehmer dann Teilzeit arbeitet, hat er keinen grundsätzlichen Anspruch, dass er zurück in die alte Vollzeitregelung kann. Das geht dann nur in Absprache und mit Zustimmung des Arbeitgebers.

Eine Alternative für den Teilzeitwunsch kann daher die sogenannte Brückenteilzeit darstellen. Ein Mitarbeitender kann diese genauso wie den regulären Teilzeitwunsch beantragen, jedoch wird hierbei vorab eine Dauer von einem Jahr bis fünf Jahre für die Teilzeitregelung vereinbart und der Arbeitnehmer wechselt anschließend „automatisch“ zurück in das vorhergehende Zeitmodell. Wie oben beschrieben, muss jedoch der in Teilzeit wechseln wollende Mitarbeiterende ebenfalls mindestens seit sechs Monaten in diesem Unternehmen beschäftigt sein und das Unternehmen muss in der Regel mindestens 45 Angestellte haben. In Unternehmen mit weniger Arbeitnehmern funktioniert daher nur der reguläre Anspruch auf Teilzeitarbeit. 

Man verzichtet auf einen Teil seiner Rechte als Arbeitnehmer, wenn man von Vollzeit in Teilzeit wechselt 

Da ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz eindeutig: Mitarbeiter haben dieselben Rechte und Pflichten, egal ob sie in Vollzeit oder in Teilzeit angestellt sind. Demnach dürfen teilzeitmitarbeitende Personen im Unternehmen nicht schlechter behandelt werden, als die „regulären“ Vollzeitarbeitenden und nur im sachlich begründeten absoluten Einzelfall darf es hierbei Ausnahmen geben. Daher gibt es zusätzlich in besagtem Gesetz auch noch das Benachteiligungsverbot für Teilzeitmitarbeitende. Der Arbeitgeber ist also dazu verpflichtet, gegenüber den Arbeitskräften keinerlei Unterschiede zu machen, egal ob sie Vollzeit oder in Teilzeit tätig sind.

Man hat einen geringeren Anspruch auf Urlaub, wenn man Teilzeit arbeitet

Vier Wochen Urlaub pro Jahr stehen jedem Angestellten mindestens zu. Das besagt das Bundesurlaubsgesetz. Umgerechnet auf Teilzeitmitfarbeiden ist dann daher die Einteilung der Arbeitszeit entscheidend.

Als Berechnungsformel wird genutzt: Urlaubstage pro Kalenderjahr geteilt durch die normalen Wochenarbeitstage mal die Teilzeitarbeitstage bedeutet dann den Urlaubsanspruch in Teilzeit. Wer also etwa seine 20 Arbeitsstunden auf vier halbe Tage pro Woche verteilt, hat Anspruch auf 16 Tage, bei fünf halben Tagen auf die volle Anzahl von 20 Urlaubstagen. Denn der Arbeitnehmer muss ja für eine Woche Ferien auch fünf Tage für seinen Urlaub einsetzen – genau wie der Kollege, der in Vollzeit beschäftigt ist.